Erwägungen

Der Verein [X.] ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB, der Automobilrennen durchführt und den Automobilsport fördert. Im Rahmen einer Mehrwertsteuerkontrolle für die Jahre 1995 bis 2000 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung Mehrwertsteuern in Höhe von insgesamt CHF 74'889.-- nach, da der Verein Erträge zu wenig deklariert und zum falschen Steuersatz versteuert haben soll. Strittig blieb letztlich nur noch die Nachbelastung von CHF 52'030.35 betreffend die Start- und Nenngelder für Fahrer mit Wohnsitz in der Schweiz für Rennen im Ausland. Der Verein vertrat den Standpunkt, es handle sich um eine steuerfreie Lieferung (Miete einer Rennstrecke), während die Steuerverwaltung eine steuerpflichtige Dienstleistung sah.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vereins ab. Es führte aus, dass die vom Verein erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit den Autorennen - wie Organisation, Zeitmessung, Sicherheit etc. - als einheitliche Dienstleistung zu qualifizieren sind, auch wenn möglicherweise eine gewisse Vermietungskomponente enthalten sein könnte. Entscheidend sei, dass der wirtschaftliche Kerngehalt der Gesamtleistung in der sportlichen Betätigung im Rahmen des Renn- oder Trainingsanlasses…