Erwägungen
Die [X. AG] befand sich seit April 1993 in Nachlassliquidation und bildete im Jahr 1993 eine Rückstellung von 26 Millionen Franken für Bürgschaften, Patronatserklärungen und Erfüllungsgarantien. Diese Rückstellung wurde in den Folgejahren nur in bescheidenem Umfang beansprucht. Für die Steuerperiode 2000 wurde die [X. AG] gemäß Selbstschätzung für einen steuerbaren Gewinn von 0 Franken und ein steuerbares Kapital von 0 Franken veranlagt (Nulltaxation). Im Jahr 2002 löste die [X. AG] die fragliche Rückstellung erfolgswirksam auf und wies einen Jahresgewinn von 3,26 Millionen Franken aus. In der Steuererklärung 2002 beantragte die [X. AG] , die Rückstellung von 4,37 Millionen Franken aufzulösen und mit dem damals noch bestehenden Verlustvortrag zu verrechnen. Die Steuerbehörden erkannten diese nachträgliche "Selbstaufrechnung" jedoch nicht an, da die Veranlagung für 2000 bereits in Rechtskraft erwachsen war.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Steuerbehörden. Es führte aus, dass die [X. AG] die fragliche Rückstellung in den für 2000 massgebenden Jahresrechnungen nicht erfolgswirksam aufgelöst und auch in der Steuererklärung 2000 keine Aufrechnung für geschäftsmäßig nicht begründete Rückstellungen vorgenommen hatte. Erst in den Jahresrechnungen 2002 erfolgte die erfolgswirksame Auflösung der Rückstellung, was aber nach…