Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass für das "Kino am Pool" in Dielsdorf keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) hatte gegen die Baubewilligung für das Open-Air-Kino Beschwerde erhoben und eine UVP-Pflicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte die UVP-Pflicht verneint, was das Bundesgericht nun bestätigte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das "Kino am Pool" keine wesentliche Änderung der bestehenden Sport- und Freizeitanlage Erlenpark darstellt. Die zusätzlichen Umweltbelastungen durch den Mehrverkehr seien gemäss Berechnungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) nur gering und nicht ins Gewicht fallend. Auch die Tatsache, dass für das Kino-Projekt ein Lärmschutzgutachten eingeholt wurde, führe nicht automatisch zur UVP-Pflicht. Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde des VCS ab.Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass für eine UVP-Pflicht eine "wesentliche Änderung" der bestehenden Anlage vorliegen müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die zusätzlichen Umweltbelastungen durch den Kinobetrieb nur geringfügig seien. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt insoweit nicht offensichtlich falsch festgestellt.
Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass allein der Umstand, dass für das Projekt ein Lärmschutzgutachten eingeholt wurde, nicht automatisch eine UVP-Pflicht…