Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Lenzburg wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Aargauische Gebäudeversicherungsanstalt machte im Adhäsionsprozess einen Schadenersatzanspruch in Höhe von CHF 2'500.- geltend, da sie den Schaden an den Eltern des Beschwerdeführers ersetzt hatte. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zulassung der Gebäudeversicherungsanstalt als Zivilklägerin ab. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäß der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau und der herrschenden Lehre zum schweizerischen Strafprozessrecht auch der mittelbar Geschädigte, wie hier die Gebäudeversicherungsanstalt, zur…