Erwägungen
Die Vorsorgestiftung für das Personal der Gruppe [A. AG] wurde am 24. Januar 1992 gegründet. Am 30. April 2003 verkaufte die [A. AG] die Gesellschaften [D. AG] und [B. AG] an die [E. AG] , was zum Übertritt von 73 Angestellten der Stiftung in die Pensionskasse [E.] Switzerland führte. In ihrer ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Juli 2003 beschloss der Stiftungsrat aufgrund eines Gutachtens die Teilliquidation der Stiftung. Die Aufsichtsbehörde genehmigte diesen Beschluss am 11. Dezember 2003. [X.] und 30 Mitbeteiligte erhoben Beschwerde gegen diesen Beschluss bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission, die ihre Beschwerde am 16. Oktober 2006 abwies.Erwägungen
Das BGE kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation gemäss Art. 23 Abs. 4 BVG erfüllt waren. Der Verkauf der Gesellschaften [D. AG] und [B. AG] durch die Gruppe [A. AG] stellte eine Umstrukturierung dar, die zum Austritt von rund 20% der aktiven Versicherten der Stiftung führte. Das BGE befand auch, dass die Verteilung des technischen Unterdeckungsbetrags der Stiftung in Höhe von 87,6% der…