Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ist ein schweizerisch-deutscher Doppelbürger. Am 11. Dezember 2001 schoss er in Dietlikon mit einer Schrotflinte zwei Patronen auf seinen Nebenbuhler und verletzte ihn schwer. Daraufhin flüchtete er ins Ausland. Am 13. Dezember 2001 wurde [X.] in Deutschland verhaftet. Als Schweizer-Deutscher konnte er eine Auslieferung an die Schweiz erfolgreich verhindern. Am 9. Oktober 2002 verurteilte das Landgericht Hof [X.] wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine stationäre Drogentherapie an, wobei [X.] zunächst 2 1/2 Jahre der Strafe zu verbüßen hatte. Nach Verbüßung des Vorwegvollzugs wurde [X.] am 7. Juni 2004 zur Drogentherapie in das Bezirksklinikum Regensburg eingewiesen. Am 28. August 2004 flüchtete er jedoch aus der Entzugsanstalt und reiste in die Schweiz. Nach seiner Verhaftung in Glattbrugg am 29. August 2004 widersetzte er sich erfolgreich einer Auslieferung an Deutschland. Am 21. Januar 2005 ersuchte das deutsche Bundesministerium der Justiz die Schweiz um Übernahme der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe von 922 Tagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerde des [X.] abzuweisen ist. Weder verdient eine rechtsmissbräuchliche Anrufung von Vorschriften des IRSG bzw. StGB Rechtsschutz, noch darf die Gesetzesauslegung im Einzelfall zu krass stossenden Ergebnissen führen. Das Obergericht hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für einen rechtshilfeweisen Restvollzug der Strafe in der Schweiz erfüllt sind. [X.] wurde rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren…