Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde verdächtigt, Handel mit Kokain und Marihuana sowie gewerbsmäßigen Waffenhandel zu betreiben. Ab März 2022 wurde sein Telefon überwacht, ab April 2022 erfolgte eine GPS-Überwachung. Am 9. August 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft den Einsatz von GovWare zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs an, was das Zwangsmassnahmengericht genehmigte. Am 12. April 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Genehmigung der Zufallsfunde aus den geheimen Überwachungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Waffenhandel. [A.] erhob Beschwerde gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab: - Die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts für die Genehmigung des GovWare-Einsatzes genügte den gesetzlichen Anforderungen, auch wenn es sich teilweise auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft stützte. - Die Rüge des Beschwerdeführers zur ungenügenden Protokollierung des GovWare-Einsatzes führte nicht zur Unrechtmäßigkeit der Überwachung, da er keine konkreten Überwachungsergebnisse benennen konnte, die vor der Anordnung der…