Erwägungen

Das Konkursamt St. Gallen leistete Rechtshilfe im Konkursverfahren gegen [X.] . Mit Verfügungen vom 19. Juli 2005 und 22. August 2005 beschränkte das Konkursamt die Akteneinsicht von [X.] . Gegen diese Verfügungen erhob [X.] Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen, welche abgewiesen wurde. Daraufhin erhob [X.] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, welche Teile der Beschwerde zulässig sind. Es kam zum Schluss, dass die Rechtsbegehren zur Beschränkung der Akteneinsicht zulässig sind, nicht aber die Begehren zu Disziplinarmassnahmen gegen den Konkursbeamten und zu allgemeinen Aufsichtsmassnahmen.

In Bezug auf die Beschränkung der Akteneinsicht befand das Bundesgericht, dass die Auflage zur vorherigen Anmeldung von Besuchen keine unzulässige Beschränkung darstellt. Hingegen prüfte es die Verweigerung der Akteneinsicht in Bezug auf die laufenden Verkaufsverhandlungen genauer. Es kam zum Schluss, dass die kantonale Aufsichtsbehörde bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen das Ermessen nicht…