Erwägungen
Sieben Unternehmen aus dem Elektrizitätssektor haben sich darauf geeinigt, einen zentralen schweizerischen Netzbetreiber, die Swissgrid AG, zu schaffen. Die Wettbewerbskommission genehmigte den Zusammenschluss unter Auflagen, um die Wettbewerbsbeeinträchtigung zu relativieren. Die Unternehmen erhoben Beschwerde gegen diese Auflagen bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens beantragten sie, es sei ihnen zu erlauben, das Zusammenschlussvorhaben Swissgrid vorläufig unter Einhaltung der nach Massgabe ihrer Beschwerdenanträge abgeänderten Auflagen zu vollziehen. Der Präsident der Rekurskommission wies dieses Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen jedoch ab. Gegen diese Zwischenverfügung erhoben die sieben Unternehmen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes massgeblich sind. Demnach setzt die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit, einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Betroffenen sowie eine Interessenabwägung voraus, die den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz ihre Ermessensausübung bei der Ablehnung vorsorglicher Massnahmen nicht überschritten oder missbraucht hat.…