Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde von der Stadtpolizei Zürich am 15. Oktober 2002 mit einer Ordnungsbusse von CHF 40 wegen Nichtanbringens des Parkzettels am Fahrzeug belegt. [A.] bezahlte nur teilweise, woraufhin das ordentliche Verfahren eingeleitet und er vom Stadtrichteramt Zürich mit einer Busse von CHF 40 bestraft wurde. Gegen diese Verfügung erhob [A.] Einsprache, die vom Bezirksgericht Zürich abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies anschließend die Nichtigkeitsbeschwerde von [A.] ab. Daraufhin führte [A.] eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es führte aus, dass das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet wurde, da [A.] die Ordnungsbusse nur teilweise bezahlt hatte. Das Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die vollständige Bezahlung der Busse innerhalb…