Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br. führt ein Ermittlungsverfahren gegen [A.] und [B.] wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung zugunsten der [C. GmbH] . Die Beschuldigten sollen in den Jahren 2000-2003 Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von mindestens 1'131'450.62 Euro hinterzogen haben, indem sie Betriebsausgaben aufgrund gefälschter Verträge an ausländische inaktive Firmen (darunter die Beschwerdeführerin [X.] Ltd.) überwiesen haben. Die Staatsanwaltschaft Freiburg ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe, insbesondere um Herausgabe von Unterlagen zum Konto der [X.] Ltd. bei der Bank [G.] . Die Schweizer Behörden entsprachen dem Rechtshilfeersuchen. Die [X.] Ltd. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es erachtet die Voraussetzungen für Rechtshilfe als erfüllt, da nach dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht eines Abgabebetrugs nach schweizerischem Recht besteht. Die Beschuldigten sollen durch die Verwendung gefälschter Verträge und einer inhaltlich unrichtigen Bilanz arglistig gehandelt und so Steuern in erheblichem Umfang hinterzogen haben. Solche Machenschaften sind als "manoeuvres frauduleuses" im Sinne der Rechtsprechung zum…