Erwägungen

Die Ehegatten [A.X.] und [B.X.] wohnen im Kanton Bern; die Ehefrau besitzt in [C.] /FR ein Wochenendhaus. Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg veranlagte die Eheleute [X.] am 20. Februar 2003 bezüglich der kantonalen Steuern der Periode 2001. Am 19. Februar 2004 passte die Verwaltung diese Veranlagung an die inzwischen ergangene Einschätzung am bernischen Hauptsteuerdomizil an und erhöhte das steuerbare Einkommen sowie Vermögen. Gegen diese Berichtigung der rechtskräftigen Veranlagung reichten die Eheleute [X.] Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg die Veranlagung nicht einfach an die Einschätzung am Hauptsteuerdomizil anpassen durfte. Da die Beschwerdeführer keine Steuererklärung eingereicht hatten, hätte die Verwaltung sie zunächst mahnen und allenfalls eine Ermessenstaxation vornehmen müssen, bevor sie auf frühere Zahlen zurückgriff. Zudem hätte sie sich beim Kanton Bern über die Steuererklärung und Veranlagung informieren können.

Die vom Verwaltungsgericht bestätigte Praxis des Kantons Freiburg, definitive Veranlagungen nachträglich an die Einschätzung am Hauptsteuerdomizil…