Erwägungen

Die Beschwerdeführerin, [X.] , wurde bei der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 1996 unter die elterliche Gewalt ihrer Mutter gestellt. Ihr Vater, [Y.] (Beschwerdegegner), erfüllte bis Juli 2000 seine Unterhaltspflicht gemäß Scheidungsurteil. Am 16. September 2004 erhob [X.] Klage gegen ihren Vater auf Bezahlung von Mündigenunterhalt rückwirkend ab 1. Februar 2004. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das abgewiesen wurde. Daraufhin beantragte sie, den Beschwerdegegner zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, was ebenfalls abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau begründete die Ablehnung damit, dass die Beschwerdeführerin den persönlichen Kontakt zu ihrem Vater kurz nach der Scheidung abgebrochen und auch als Erwachsene nicht wieder aufgenommen habe, weshalb ihr Begehren auf Bezahlung von Mündigenunterhalt als offensichtlich aussichtslos erscheine.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin ihre prozessualen Sorgfaltspflichten nicht erfüllt und die Voraussetzungen für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht glaubhaft gemacht habe. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Prozesskostenvorschuss nur dann angeordnet…