Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Offenburg führt eine Strafuntersuchung wegen mutmaßlicher Vermögensdelikte im Zusammenhang mit dem Versprechen von fiktiven Preisgewinnen. Am 4. Juni 2003 ersuchte sie die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat auf das Ersuchen ein und ordnete unter anderem eine Hausdurchsuchung bei der Firma [X. AG] an, bei der diverse Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt informierte die Firma [X. AG] , dass deutsche Ermittlungsbeamte zur Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen beigezogen werden sollen. Die Firma [X. AG] erhob Beschwerde gegen diese Anordnung, welche vom Strafgericht Basel-Stadt als unzulässig abgewiesen wurde. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte die Firma [X. AG] mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es führt aus, dass der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter zur Triage der beschlagnahmten Unterlagen grundsätzlich zulässig ist, um irrelevante Dokumente auszuscheiden und so eine verhältnismäßige Rechtshilfe zu gewährleisten. Die Firma [X. AG] hat keine konkreten Anhaltspunkte für einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil durch den Beizug deutscher Beamter dargelegt. Auch die bloße Befürchtung eines Missbrauchs der Informationen für Fiskaldelikte genügt dafür nicht, da eine allfällige Rechtshilfe dem Spezialitätsvorbehalt unterliegt. Zudem hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnet, dass die deutschen Beamten sich schriftlich verpflichten müssen, die ihnen bekannt gewordenen Informationen erst nach rechtskräftiger…