Erwägungen
Die Stirling Group Limited, eine englische Gesellschaft, klagte gegen die französische Gesellschaft Compagnie Cévenole Sàrl auf Feststellung der Nichtigkeit der internationalen Bildmarke "VOODOO" der Beklagten in der Schweiz. Die Klägerin ist Inhaberin der schweizerischen Wortmarke "VOODOO DOLLS". Die Parteien stehen europaweit in Auseinandersetzungen um die Marken "VOODOO" und "VOODOO DOLLS". Das Handelsgericht des Kantons Bern wies die Klage ab, da es den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke "VOODOO" durch die Beklagte in der Schweiz vor dem 24. Dezember 2003 als erwiesen ansah. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es bestätigte die Zuständigkeit des Handelsgerichts und das Interesse der Klägerin an der Löschung der Marke. Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke "VOODOO" durch die Beklagte in der Schweiz vor dem 24. Dezember 2003 bundesrechtskonform bejaht habe. Die Beklagte habe…