Erwägungen

Die Eheleute [A.X.] und [B.X.] erhielten im Jahr 2000 eine Zuwendung von 31.000 CHF aus der [X.X.] Familienstiftung, die sie in ihrer Steuererklärung als übrige Einkünfte deklarierten. Das Kantonale Steueramt Zürich und die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich lehnten jedoch eine Steuerbefreiung dieser Zuwendung ab. Daraufhin erhoben die Eheleute [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass Einkünfte aus Stiftungen grundsätzlich unter die Generalklausel des Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) fallen und damit steuerpflichtig sind. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht nach Art. 24 DBG (Schenkungen) liegt hier nicht vor, da die Zuwendungen an die…