Erwägungen
Die Erbengemeinschaft [X.] ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 5309 in Rüschlikon. Im Jahr 2000 errichteten sie ohne Bewilligung drei Pferdeställe, von denen zwei im Wald standen. Die Behörden verlangten daraufhin den Abbruch der beiden Ställe im Wald und erteilten nur für den dritten Stall eine Bewilligung. Die Erbengemeinschaft erhob Beschwerde gegen diese Entscheidungen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es kam zum Schluss, dass die beiden Pferdeställe im Wald nicht als nichtforstliche Kleinbauten im Sinne des Waldgesetzes qualifiziert werden können. Zudem konnten die Beschwerdeführer keine wichtigen Gründe darlegen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen würden und eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Daher bestätigte das Bundesgericht den Abbruchbefehl für die beiden Ställe im Wald als verhältnismäßig.Erwägungen
Gemäß dem Waldgesetz bedürfen Bauvorhaben, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend zweckentfremden, einer Rodungsbewilligung. Ausnahmen sind nur für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen vorgesehen, die den Waldboden nur punktuell oder unbedeutend beanspruchen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die beiden Pferdeställe mit Grundflächen von 72 m² und 80 m² sowie einem teilweise geteerten Vorplatz von insgesamt 370 m² den Waldboden in einem Umfang in Anspruch nehmen, der sie…