Erwägungen
Das Bundesgericht entschied über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 5. Dezember 2003. Der Beschwerdeführer [A.] hatte erstmals im Sommer 2001 das Kulturfloss "S'isch im Fluss" am Kleinbasler Rheinufer betrieben, das mit einer Bar verbunden war und an 40 Tagen Konzerte beherbergte. Dies führte zu zahlreichen Beschwerden aus der Anwohnerschaft. Für den Betrieb des Musikflosses im Sommer 2002 beantragte [A.] eine neue Bewilligung, gegen die über zwanzig Einsprachen eingingen.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2002 bewilligte das Tiefbauamt/Allmendverwaltung das Gesuch mit Auflagen und wies die Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer [X.] , [Y.] und [Z.] Rekurs, welcher vom Baudepartement und schliesslich vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte das Kulturfloss als ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung, da es während drei Wochen an einer Stelle des Rheins fest vertäut wird, um darauf Konzerte zu veranstalten. Daher sind die Bestimmungen über Lärmimmissionen ortsfester Anlagen anwendbar.
Bei der Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Anwohner und dem öffentlichen Interesse an den Veranstaltungen des Kulturflosses berücksichtigte das Bundesgericht insbesondere die zeitliche Beschränkung der…