Erwägungen

Die Beschwerdeführer A. und B.C.-[D.] verkauften im Jahr 2001 eine Landparzelle, die sie 1996 von ihren (Schwieger-)Eltern erworben hatten. Die Gemeinde [X.] veranlagte die Grundstückgewinnsteuer auf Basis eines höheren Verkehrswertes, da sie von einer gemischten Schenkung beim Erwerb 1996 ausging. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Berechnung. Die Beschwerdeführer bestritten, dass es sich beim Erwerb 1996 um eine gemischte Schenkung gehandelt habe, und verlangten, den Grundstückgewinn auf Basis des tatsächlichen Kaufpreises von 1996 zu berechnen. Das Bundesgericht wies ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch ab. Es hielt fest, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von einer gemischten Schenkung ausgegangen sei, da der 1996 bezahlte Kaufpreis deutlich unter dem Verkehrswert lag. Daher war für die Berechnung des Grundstückgewinns beim Verkauf 2001 nicht der tatsächliche Kaufpreis von 1996, sondern der damalige Verkehrswert massgebend.

Erwägungen

Gemäss dem Bundesgericht ist der Aufschub der Besteuerung bei gemischten Schenkungen harmonisierungsrechtlich zulässig. Auch wenn der Kaufvertrag von 1992 und der Grundbucheintrag von 1996 zeitlich auseinanderfallen, ist für den Steueraufschub allein entscheidend, dass beim Erwerb durch die Beschwerdeführer ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand. Das Verwaltungsgericht durfte daher für die Berechnung des Grundstückgewinns beim Verkauf 2001 nicht auf den tatsächlichen Kaufpreis von 1996, sondern musste auf den damaligen…