Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] erwarb im November 2000 eine 4.5-Zimmer-Wohnung zum Eigengebrauch. Im Februar 2002 verkaufte er sein vorher bewohntes Einfamilienhaus in [A.] . Die Gemeinde [A.] erhob daraufhin eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 97'427.10. [X.] erhob Einsprache gegen die Steuerfestsetzung, da der Verkauf gesundheitsbedingt und nicht spekulativ erfolgt sei. Es liege eine Ersatzbeschaffung vor. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab, da die gesetzliche Frist von einem Jahr für die vorgängige Ersatzbeschaffung nicht verlängert werden könne.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerde als unbegründet. Das Steuerharmonisierungsgesetz lässt den Kantonen einen Gestaltungsspielraum bei der Definition der "angemessenen Frist" für die Ersatzbeschaffung. Der Kanton Luzern durfte daher unterschiedliche Fristen für die vorgängige und nachträgliche Ersatzbeschaffung vorsehen. Die einjährige Frist für die vorgängige Ersatzbeschaffung ist angemessen, um…