Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] verbüßt in der Strafanstalt Pöschwies eine Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung. Er hatte mehrmals Anträge auf Gewährung von Beziehungsurlauben und Versetzung in den offenen Strafvollzug gestellt, die alle abgelehnt wurden. Am 12. April 2004 beantragte er erneut die Gewährung begleiteten Beziehungsurlaubs, was von der Direktion der Strafanstalt Pöschwies am 17. Mai 2004 abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung erhob [X.] Rekurs bei der Justizdirektion, die den Rekurs am 28. Juli 2004 ebenfalls abwies.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Ablehnung des Urlaubsgesuchs aufgrund der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers nicht willkürlich war. Die Justizdirektion durfte annehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Verwurzelung in der Schweiz und seiner Kontakte ins Ausland die Möglichkeit eines begleiteten Urlaubs zur Flucht nutzen könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüßt hatte, rechtfertigte die verbleibende Reststrafe von über einem Jahr die Ablehnung des Urlaubsgesuchs wegen Fluchtgefahr.
Allerdings kritisierte das Bundesgericht, dass die Justizdirektion die Ablehnung des Urlaubsgesuchs auch damit begründet hatte, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit seinen Taten auseinandersetze und eine…