Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [A.X.] war Hauptaktionärin und Verwaltungsratspräsidentin der [X.] Bauunternehmung AG. Diese hatte im Auftrag des Hauptaktionärs [B.X.] eine Überbauung mit Einfamilienhäusern und einem Mehrfamilienhaus erstellt. Aufgrund von Problemen mit dem Baugrund mussten später Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, deren Kosten von der Bauunternehmung getragen wurden. Die Steuerverwaltung rechnete diese Kosten dem Einkommen der Beschwerdeführerin als verdeckte Gewinnausschüttung zu und erließ eine Nachsteuerverfügung. Die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren erfüllt seien und dass die Zahlungen der Gesellschaft als geldwerte Leistung zu qualifizieren seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Kosten für die Sanierung vom Grundeigentümer [B.X.] , der zugleich Hauptaktionär und Verantwortlicher der Bauunternehmung war, zu tragen gewesen wären. Indem die Bauunternehmung diese Kosten nicht an ihren Hauptaktionär weiterbelastete, erbrachte sie ihm eine geldwerte Leistung, die auf Empfängerseite nach Art. 20 DBG steuerbar sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich um geschäftsmäßig begründeten Aufwand, wurde als…