Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] ist Eigentümerin einer in der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft in Marthalen. Das Gebäude besteht aus einem Wohntrakt und einem Ökonomieteil. Im Jahr 2001 stellte [X.] ein Gesuch um Bewilligung des Einbaus einer Drei-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Ökonomieteils sowie der Wohnnutzung von zwei Zimmern im Obergeschoss. Die zuständigen Behörden lehnten das Gesuch ab, da die geplanten Änderungen die Identität des Gebäudes nicht mehr gewahrt hätten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheide. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führt [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es kommt zum Schluss, dass weder Art. 37a RPG (Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten) noch Art. 24c RPG (teilweise Änderung oder massvolle Erweiterung zonenwidriger Bauten) eine Bewilligung für das Bauvorhaben zulassen.

Gemäss Art. 37a RPG können Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen nur bewilligt werden, wenn diese rechtmässig erstellt oder geändert wurden. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer gewerblichen Nutzung im Sinne dieser Bestimmung, da der Ökonomieteil nur noch als Archiv…