Erwägungen
Der Fall betrifft einen Autofahrer ([X.] ), der auf der Europabrücke in Zürich-Altstetten die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h um toleranzbereinigte 27 km/h überschritt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, in dem [X.] lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer Busse von 500 Franken bestraft wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil, erhöhte jedoch die Busse auf 700 Franken.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach seiner Rechtsprechung Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 25 km/h oder mehr ungeachtet der konkreten Umstände den qualifizierten Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllen. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass auf der Europabrücke aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit eher Verhältnisse ausserhalb von Ortschaften vorlägen und daher eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 27 km/h nur als einfache Verletzung der Verkehrsregeln zu werten sei.
Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung. Es hält fest, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h innerorts liegt und der Übergang vom Innerorts- zum Ausserortsbereich häufig fliessend ist. Gerade auf solchen "atypischen" Innerortsstrecken sei die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit besonders wichtig, da Fahrzeuglenker hier oft nachlässiger würden. Daher sei eine Überschreitung der…