Erwägungen
Der Beschwerdegegner [X.] absolvierte eine Lehre als kaufmännischer Angestellter und bildete sich anschließend zum Betriebsökonomen AKAD bzw. diplomierten Betriebsökonomen HWV aus. Von Januar 2001 bis Juni 2002 besuchte er berufsbegleitend einen MBA-Lehrgang am Institut für Finanzmanagement in Bern. In seiner Steuererklärung 2001 machte er die Kosten für diese Ausbildung als Weiterbildungskosten geltend, was die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau jedoch ablehnte. Nach einem Rekursverfahren gelangte der Fall schließlich an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Kosten für eine Zusatzausbildung zum MBA grundsätzlich nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten, sondern als nicht abzugsfähige Ausbildungskosten zu behandeln sind. Entscheidend ist, dass der MBA einen eigenständigen Berufsabschluss mit eigenem Wert darstellt, der die Berufsaussichten des Absolventen erheblich verbessert. Dies gilt unabhängig davon, ob der MBA im Anschluss an eine ökonomische Grundausbildung wie im vorliegenden Fall oder an eine andere Ausbildung erworben wird.
Zwar führte der MBA-Abschluss im konkreten Fall zu einer Beförderung des Beschwerdegegners zum Vizedirektor, was einen beruflichen Aufstieg bedeutet. Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung führen, gelten jedoch nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten, sondern als Investitionen in die Zukunft, die die Grundausbildung ergänzen.
Angesichts der Kosten von über CHF 80'000 für die MBA-Ausbildung, der Dauer von 18 Monaten und…