Erwägungen
Die [A. AG] , eine Immobiliengesellschaft mit Sitz in [C.] /Kanton Bern, war im Kanton Graubünden infolge Grundeigentums beschränkt steuerpflichtig. Die Gesellschaft veräußerte am 17. Juli 2002 eine Liegenschaft mit Ladenlokal in [D.] . Die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden forderte die Gesellschaft auf, die Steuererklärung für das Jahr 2002 einzureichen. Da die Gesellschaft der Aufforderung nicht nachkam, verfügte die Steuerverwaltung eine Buße und drohte eine Ermessensveranlagung an. Nachdem die Gesellschaft auch dieser Aufforderung keine Folge leistete, nahm die Veranlagungsbehörde am 13. Juni 2003 eine Ermessensveranlagung vor. Gegen die Ermessensveranlagung erhob die Gesellschaft Einsprache und verlangte, gemäß der mit der Einsprache eingereichten Jahresrechnung per 31. Mai 2002 veranlagt zu werden. Die kantonale Steuerverwaltung wies die Einsprache ab, da die Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hieß die Beschwerde der Gesellschaft gut und wies die Steuerverwaltung an, die Sache unter Berücksichtigung der mit der Einsprache neu eingereichten Beweismittel zu beurteilen.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es führte aus, dass bei der Überprüfung einer Ermessenseinschätzung im…