Erwägungen
Der Fall betrifft einen Mietvertrag zwischen der [A. AG] als Vermieterin und [B.] als Mieter. Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag mehrmals, zunächst am 30. Oktober 2003 und 25. November 2003 gestützt auf Art. 257f OR (Pflicht des Mieters zur Sorgfalt und Rücksichtnahme) sowie am 8. Dezember 2003 gestützt auf Art. 257d OR (Zahlungsrückstand des Mieters). Der Mieter focht die Kündigungen bei der Schlichtungsbehörde an. Die Vermieterin stellte ein Ausweisungsbegehren gegen den Mieter. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Verfügung des Einzelrichters auf und stellte fest, dass die drei Kündigungen der Vermieterin ungültig sind. Das Ausweisungsbegehren der Vermieterin wurde abgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Zur Kündigung vom 30. Oktober 2003 gestützt auf Art. 257f OR führte das Bundesgericht aus, dass zwar eine Mahnung erfolgt sei, aber keine so schwerwiegende Pflichtverletzung des Mieters vorlag, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erschienen wäre. Zur Kündigung vom 8. Dezember 2003 gestützt auf Art.…