Erwägungen
Die Liegenschaft "[L.] " gehört zum Nachlass der am 26. Februar 1985 verstorbenen [V.] . Erben sind ihre drei Kinder [A.] , [B.] (der Kläger) und [C.] . Die Erbin [C.] schlug die Erbschaft aus, womit ihre drei Kinder [E.] , [F.] , [G.] und [H.] (die Beklagten) Erben wurden. Der Kläger [B.] leitete 1989 den Erbteilungsprozess ein und beantragte, die Liegenschaft "[L.] " in zwei Parzellen aufzuteilen. Die Beklagten beantragten hingegen, ihnen die Liegenschaft ungeteilt zuzuweisen. Die kantonalen Gerichte stellten fest, dass die Liegenschaft erbrechtlich nicht teilbar sei und daher zu veräussern sei. Der Kläger focht diese Entscheidung mit Berufung an das Bundesgericht an.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass gemäss den gesetzlichen Teilungsregeln Erbschaftssachen möglichst in Natur unter die Erben zu verteilen sind. Nur wenn die Teilung zu einer wesentlichen Wertminderung führen würde, ist eine Veräusserung zulässig. Im vorliegenden Fall kam das…