Erwägungen
Die Einwohnergemeinde Baden erhob eine staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das die von der Stadt Baden erhobene Kanalisationsanschlussgebühr in Höhe von CHF 231'340.- für den Neubau einer Industriehalle der Beschwerdegegnerin [B. AG] aufgehoben hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Einwohnergemeinde Baden ab. Es kam zum Schluss, dass die unterschiedliche Behandlung von Umbauten/Erweiterungen einerseits und Ersatzbauten andererseits bei der Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstößt. Die Stadt Baden muss die Anschlussgebühr für die Ersatzbaute daher nach den gleichen Kriterien wie für Umbauten berechnen und kann nicht die volle Gebühr gemäß § 43 des kommunalen Abwasserreglements erheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die fragliche Abgabe im Wesentlichen die Merkmale einer Anschlussgebühr erfüllt, die den tatsächlichen Anschluss an das öffentliche Kanalnetz abgelten soll. Dabei sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in der unterschiedlichen Berechnung der Anschlussgebühr bei Umbauten/Erweiterungen einerseits und Ersatzbauten andererseits einen Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah. Auch wenn die Abgabe als Vorzugslast einzustufen wäre, läge bezüglich der finanziellen Folgen von Umbauten und Ersatzbauten…