Erwägungen

Die Beschwerdeführerin [X.] ist seit 1984 verwitwet. Da sie in den Jahren 1990 - 1996 jeweils keine Steuererklärung eingereicht hatte, schätzte die Steuerkommissärin sie nach Ermessen ein. Die daraufhin erlassenen Einschätzungsverfügungen blieben vorerst unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Am 25. Oktober 2000 reichte [X.] ein Gesuch um Revision der Einschätzungsentscheide für die Jahre 1990-1996 ein. Das kantonale Steueramt wies das Revisionsgesuch jedoch wegen Nichteinhaltung der Revisionsfrist ab. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Mai 2003 ebenfalls abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung des Revisionsgesuchs an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Revision von Steuerentscheiden auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer angewendet hat. Stattdessen hätte sie die Möglichkeit der Fristwiederherstellung nach § 15 der Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer prüfen müssen. Das Bundesgericht erachtet es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung daran gehindert war, ihre steuerlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Ihre Vertreterin erhielt erst am 10. August 2000 Kenntnis von den streitigen Ermessenseinschätzungen, benötigte aber anschliessend eine gewisse Zeit, um die erforderlichen Unterlagen…