Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wendet sich gegen die rechtshilfeweise Übermittlung von Ermittlungsakten aus einem separaten Strafverfahren in der Schweiz an die Behörden des Fürstentums Monaco. Das Fürstentum Monaco führt eine Strafuntersuchung gegen [F.] und [G.] wegen mutmasslicher Geldwäscherei. Auf Ersuchen der monegassischen Behörden bewilligte die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich die Übermittlung von Dokumenten, auf denen die Namen "Fa. [H.] ", "[C.] " und "[X.] " erscheinen. Der Beschwerdeführer [X.] erhob dagegen Rekurs, welcher vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer beantragt die Abweisung des Rechtshilfeersuchens oder zumindest eine beschränkte Herausgabe der Unterlagen. Er macht geltend, dass das Ersuchen die Tatbestandselemente der angeblichen strafbaren Handlungen nicht nenne und nicht darlege, inwiefern die fraglichen Gelder deliktischer Herkunft sein sollen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit gemäss dem anwendbaren Europäischen Übereinkommen über Geldwäscherei erfüllt ist. Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen begründet den Verdacht der strafbaren Verschleierung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte. Demnach muss das Ersuchen nicht zwingend die verbrecherische Vortat der mutmasslichen Geldwäscherei konkret…