Erwägungen

Die Bürogemeinschaft, bestehend aus den Rechtsanwälten [A.] , [B.] , [C.] , [D.] und [E.] , wurde von der Eidgenössischen Steuerverwaltung rückwirkend auf den 1. Januar 1995 als steuerpflichtige einfache Gesellschaft in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Gemeinschaft hatte gemeinsam Büromaterial, Fachliteratur, Personal und Büroräumlichkeiten beschafft und die Kosten anteilsmäßig auf die einzelnen Anwälte umgelegt. Das Bundesgericht bestätigte die Mehrwertsteuerpflicht der Bürogemeinschaft, da diese als Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit nach außen hin in Erscheinung getreten und Leistungen gegen Entgelt erbracht hatte. Ein direktes Stellvertretungsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Anwälten lag nicht vor.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Bürogemeinschaft als einfache Gesellschaft zu qualifizieren sei, da sie einen gemeinsamen Zweck - den kostengünstigen Unterhalt der für eine Kanzleigemeinschaft erforderlichen Infrastruktur - verfolge und dafür die erforderlichen Geldmittel bereitstelle. Entscheidend für die Steuerpflicht sei, dass die Gemeinschaft nach außen hin in Erscheinung trete und Leistungen gegen Entgelt erbringen würde, unabhängig davon, ob zivilrechtlich eine einfache Gesellschaft vorliege. Das Bundesgericht verneinte auch ein direktes Stellvertretungsverhältnis zwischen der Bürogemeinschaft und den einzelnen Anwälten, da die Gemeinschaft regelmäßig in eigenem Namen aufgetreten sei und nicht ausdrücklich im Namen und auf Rechnung der Anwälte gehandelt habe.…