Erwägungen

Der angolanische Staatsangehörige [X.] reiste 1999 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Wegen Schwierigkeiten bei der Papierbeschaffung konnte er bisher nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden. Im März 2003 wurde [X.] von der Stadtpolizei Bern kontrolliert und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse verurteilt. Daraufhin verfügte der Migrationsdienst des Kantons Bern die Ausgrenzung von [X.] aus dem Gebiet der Gemeinde Bern, ausgenommen für Vorsprachen nach behördlicher Vorladung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Massnahme der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 13e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zulässig ist, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels. Dabei genügt bereits der konkrete Verdacht auf Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu, wie er hier durch den Besitz einer geringen Menge Marihuana in Kombination mit dem Aufenthalt in der Nähe der Drogenszene gegeben ist.

Das Bundesgericht erachtet die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Gebiet der Gemeinde Bern als verhältnismässig, da sie geeignet ist, ihn vom…