Erwägungen

Der aus Nigeria stammende Asylbewerber [X.] wurde am 19. Oktober 2002 in der St. Galler Drogenszene angetroffen. Er wurde zusammen mit einem weiteren Nigerianer beobachtet, wie dieser einem Drogensüchtigen Kokain verkaufte. Daraufhin verfügte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen, dass [X.] den Kanton St. Gallen sofort verlassen und bis zur Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung das Kantonsgebiet nicht mehr betreten darf (Ausgrenzung). [X.] erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, welche die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen gutgeheissen und die Ausgrenzungsverfügung aufgehoben hat.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass für die Anordnung einer Ausgrenzung nach Art. 13e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) der Verdacht auf Begehung strafbarer Handlungen im Drogenmilieu genügt. Dabei muss der Verdacht nicht zwingend auf einer rechtskräftigen Verurteilung beruhen, sondern es reichen konkrete Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz jedoch festgestellt, dass der einmalige, strafrechtlich nicht eindeutig geklärte…