Erwägungen

Der aus der Türkei stammende [A.] stellte 1995 ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Im Jahr 2002 wurde er wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils wurde er 2003 zu 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 5. September 2003 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich Ausschaffungshaft gegen [A.] an. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies den Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft jedoch ab. Daraufhin erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Haftrichters.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Haftgrund der Ausschaffungshaft nach Art. 13a Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) nicht allein eine strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung wegen ernsthafter Bedrohung oder Gefährdung von Leib und Leben voraussetzt. Vielmehr muss auch eine Prognose darüber angestellt werden, ob ein ernsthaftes Risiko weiterer gefährdender Handlungen besteht. Das Bundesgericht hält fest, dass…