Erwägungen

Die [X. AG] ist im Bereich der Herstellung audiovisueller Erzeugnisse tätig. Im Rahmen ihrer Filmproduktionen erhält sie Zuwendungen von verschiedenen Geldgebern, deren Namen sie im Nachspann oder an anderer Stelle erwähnt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung qualifizierte diese Zuwendungen teilweise als steuerbares Entgelt für Bekanntmachungs- und Werbeleistungen (Sponsoring), teilweise als von der Steuer ausgenommene Spenden. Die [X. AG] erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob es sich bei den Zuwendungen der Stiftung [A.] und der [B. GmbH] um steuerbares Entgelt oder um nicht steuerbare Spenden handelt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für die Qualifikation als steuerbares Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Bekanntmachungs- bzw. Werbeleistung einerseits und dem Sponsorenbeitrag andererseits erforderlich ist. Ein Rechtsverhältnis ist dafür nicht zwingend notwendig. Für die Beiträge der Stiftung [A.] bejahte das Bundesgericht den Spendencharakter, da es sich um eine gemeinnützige kulturelle Institution handelt, deren Zuwendungen nicht aus Marketinggründen, sondern zur Förderung des Kulturschaffens erfolgen. Hingegen qualifizierte das Bundesgericht die Beiträge der [B. GmbH] als steuerbares Entgelt für Bekanntmachungs- und Werbeleistungen.…