Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der UIB Servizi SA, der UIB Gestioni Patrimoniali SA, der United Investment Bank Ltd (Vanuatu) und der Intersmi Gestao e Investimentos Lda (Portugal) teilweise gutgeheissen. Die Eidgenössische Bankenkommission hatte angeordnet, dass die United Investment Bank Ltd und die Intersmi Gestao e Investimentos Lda Zweigniederlassungen in Lugano im Handelsregister eintragen und diese anschliessend liquidieren müssen. Das Bundesgericht hat diese Anordnungen aufgehoben, da die Hauptaktivitäten der beiden Gesellschaften von San Marino aus über die S.M.I. Finanzgesellschaft wahrgenommen wurden und in der Schweiz nur eine beschränkte, bewilligungspflichtige Backoffice-Tätigkeit ausgeübt wurde. Eine vollständige Liquidation der schweizerischen Gesellschaften ging dem Bundesgericht zu weit, da die Schweiz keine überwiegenden Interessen zu schützen hatte. Die UIB Servizi SA und die UIB Gestioni Patrimoniali SA müssen jedoch ihre Tätigkeiten in der Schweiz einstellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen: 1. Die Einsetzung eines Beobachters durch die Eidgenössische Bankenkommission war aufgrund der bekannten Umstände zulässig, da Anhaltspunkte für eine mögliche unbewilligte Bankentätigkeit in der Schweiz bestanden. 2. Die Sachverhaltsermittlung durch die Beobachterin KPMG Fides Peat entsprach den rechtlichen Anforderungen, auch wenn einzelne Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden. Die Bankenkommission durfte ihre Entscheidung auf die Erkenntnisse…