Erwägungen

Die Parteien [A.] und [B.] hatten 1990 geheiratet und Gütertrennung vereinbart. Nach dem Zusammenleben in verschiedenen Ländern zog [A.] 2001 in Abwesenheit ihres Ehemannes [B.] in die Schweiz ab und nahm dabei die Wohnungseinrichtung mit. Daraufhin erwirkte [B.] in den Niederlanden einen Summarentscheid, der [A.] zur Herausgabe bestimmter Gegenstände verpflichtete. [B.] beantragte anschließend in der Schweiz die Vollstreckung dieses Entscheids.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden:

- Soweit der niederländische Summarentscheid die gemeinsam angeschafften Gegenstände (Ziff. 6) betrifft, handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes, die nach dem Internationalen Privatrecht der Schweiz (IPRG) nicht vollstreckbar ist. Das Kantonsgericht hat die Vollstreckung insoweit zu Unrecht auf das IPRG gestützt.

- Für die vom Ehemann als sein Alleineigentum beanspruchten Gegenstände (Ziff. 5) ist das Lugano-Übereinkommen…