Erwägungen

Der Ehemann [Z.] und die Ehefrau [Y.] heirateten 1986 und haben zwei Söhne. Im Juli 1999 erhob die Ehefrau Klage auf Scheidung der Ehe. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wies der Einzelrichter des Bezirks Schwyz die eheliche Liegenschaft der Ehefrau und den beiden Kindern zur alleinigen Benützung zu und verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau und Kinder. Auf Gesuch der Ehefrau setzte der Einzelrichter des Bezirks Höfe die monatlichen Unterhaltsbeiträge später neu fest. Der Ehemann erhob Rekurs gegen diese Anpassung der vorsorglichen Massnahmen, welcher vom Kantonsgericht Schwyz abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonalen Instanzen zu Recht vom Einkommen des Ehemannes im Jahr 2000 ausgegangen sind und nicht dessen behauptete Einkommensreduktion berücksichtigt haben. Die Gerichte haben einen Durchgriffstatbestand angenommen, da der Ehemann die Aktien seiner Firma [X. AG] lediglich zum Schein an seine Lebenspartnerin übertragen habe, um seine tatsächliche Leistungsfähigkeit zu verschleiern. Daher war es zulässig, bei der Unterhaltsberechnung auf das frühere Einkommen des Ehemannes abzustellen.

Weiter erachtet das Bundesgericht es als nicht willkürlich, dass die kantonalen Gerichte dem Ehemann, der mit seiner…