Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Verurteilung wegen rassischer Diskriminierung (Art. 261bis StGB) aufgehoben, die von den Genfer Gerichten gegen [X.] , [Y.] und [Z.] ausgesprochen wurde. Diese drei Personen sind Mitglieder des Vereins "[B.] " - Hände weg von meinen Kindern, der 2001 mit dem Ziel gegründet wurde, gegen Pädophilie im katholischen Klerus zu kämpfen. Im April 2001 verteilte der Verein in vielen Haushalten in Genf ein Flugblatt, in dem die sexuellen Übergriffe einiger katholischer Priester auf Kinder kritisiert und Schutzmaßnahmen für Kinder gefordert wurden. Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass, obwohl die geäußerte Kritik übertrieben war, sie sich auf das abweichende Verhalten einiger Priester und nicht auf die Zugehörigkeit zum katholischen Klerus als solche richtete. Das Flugblatt erweckte daher nicht den Eindruck, dass katholische Priester aufgrund ihrer Religion im Allgemeinen verachtenswerte Wesen wären. Daher waren die Voraussetzungen für den Straftatbestand der rassischen Diskriminierung gemäß Art. 261bis StGB nicht erfüllt.Erwägungen
Zunächst erinnerte das Bundesgericht daran, dass Art. 261bis StGB die Menschenwürde als Mitglied einer Rasse, Ethnie oder Religion sowie den durch Handlungen, die Menschengruppen gegeneinander aufhetzen können, bedrohten öffentlichen Frieden schützt. Allerdings muss auch die durch die Verfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention garantierte Meinungsfreiheit berücksichtigt werden. Nur Kritik, die das Prinzip der Menschenwürde und der Gleichheit direkt verletzt, kann diese Freiheit rechtmäßig einschränken. Im vorliegenden Fall befand das…