Erwägungen
Die Klägerin, ein Unternehmen für Hightech-Produkte, verkaufte der Beklagten, einem Vertreiber von Geräten zur Herstellung von Sprudelwasser, 10.000 Stück [B.] -Geräte. Die Beklagte rügte später Mängel an den gelieferten Geräten, insbesondere an den Karbonisierungsstäben. Das Handelsgericht des Kantons Aargau bejahte das Wandelungsrecht der Beklagten sowohl wegen der falschen Gewinde-Spezifikation als auch wegen der Mängel an den Karbonisierungsstäben. Die Klägerin erhob Berufung gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Handelsgerichts. Es führte aus, dass die Beklagte ein Wandelungsrecht hinsichtlich der gesamten noch in ihrem Besitz befindlichen Liefermenge hatte, da knapp ein Viertel der ausgelieferten Geräte mangelhaft waren, insbesondere wegen fehlerhafter Karbonisierungsstäbe. Da diese versteckten Mängel erst im fortdauernden Gebrauch erkennbar wurden, konnte der Beklagten ein…