Erwägungen

Der Fall betrifft einen Treuhänder, der zusammen mit seinem Bruder Gesamteigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses war. Der Treuhänder hatte in einer Wohnung des Hauses sein Treuhandbüro betrieben und dafür der Erbengemeinschaft Miete bezahlt. Bei Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit wollte die Steuerverwaltung den Anteil des Treuhänders an der Liegenschaft als Überführung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen besteuern.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der Liegenschaft um Privatvermögen handelte. Zwar hatte der Treuhänder in der Buchhaltung der Erbengemeinschaft Abschreibungen auf der Liegenschaft vorgenommen, was grundsätzlich nur bei Geschäftsvermögen zulässig ist. Das Bundesgericht sah dies jedoch als widersprüchliches Verhalten des Treuhänders, da er die Liegenschaft in der Steuererklärung als Privatvermögen deklariert hatte. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben musste sich der Treuhänder die zu Unrecht gewährten Abschreibungen bis zur Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gegen sich gelten lassen, soweit diese nicht in einem noch hängigen Veranlagungsverfahren korrigiert werden konnten.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Vermietung eigener Liegenschaften grundsätzlich zur üblichen Verwaltung privaten Vermögens gehört und nicht als selbständige Erwerbstätigkeit…