Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] ist Inhaber der [A.] -Apotheke. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte für das 4. Quartal 2001 eine Mehrwertsteuernachzahlung von CHF 1'102.-- auf den von [X.] deklarierten Apotheker- und Patiententaxen erhoben. [X.] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, da er der Ansicht war, dass die mit der Apotheker- und Patiententaxe abgegoltenen pharmazeutischen Leistungen von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass die mit der Apotheker- und Patiententaxe abgegoltenen Leistungen als Nebenleistungen zur Hauptleistung, dem Verkauf von Medikamenten, zu betrachten sind. Diese Leistungen hängen wirtschaftlich so eng mit der Medikamentenlieferung zusammen, dass sie als einheitliche Leistung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 MWSTG zu qualifizieren sind. Folglich…