Erwägungen

Am 15. Dezember 2000 reichte die [M. AG] bei der Einwohnergemeinde Saanen ein Baugesuch für zwei Mehrfamilienhäuser (Häuser C1 und C2) mit je vier Wohnungen und einer gemeinsamen Autoeinstellhalle ein. Dieses Vorhaben sollte auf einer Teilfläche der in der Wohnzone W3a gelegenen Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 4305 umgesetzt werden. Mehrere Grundeigentümer, darunter die [Y. AG] , A. und [M.G.] , [M.C.] sowie [S.D.] , erhoben Einsprache gegen das Baugesuch. Die Einwohnergemeinde Saanen wies die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung.

Gegen diesen Entscheid führten die Einsprecher Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Diese holte Fachberichte ein und führte einen Augenschein durch. Daraufhin reichte die [M. AG] ein Projektänderungsgesuch ein, mit dem die Anzahl der Parkplätze von 25 auf 22 reduziert wurde. Die BVE wies die Beschwerden ab und bewilligte das geänderte Projekt mit Auflagen.

Gegen den Entscheid der BVE legten A. und [M.G.] , [M.C.] und [S.D.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Es kam zum Schluss, dass diese Beschwerde nur insoweit gegeben ist, als sich die Beschwerdeführer auf Bundesverwaltungsrecht ausserhalb des Raumplanungsrechts berufen. Soweit sie eine Verletzung der Koordinationspflicht gestützt auf kantonales Recht rügen, ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde zulässig.

In materieller Hinsicht erachtete das Bundesgericht die Rügen der Beschwerdeführer betreffend eine Verletzung des Natur-…