Erwägungen
Die Beschwerdegegnerin [A.] war mit 8 Aktien an der [X. AG] beteiligt, deren übrige Aktien von ihren beiden Brüdern gehalten wurden. Mit Gesellschaftsbeschluss vom 17. Mai 1996 wurde die [X. AG] aufgelöst und einer der Brüder als Liquidator eingesetzt. [A.] erhielt einen Liquidationsüberschuss im Betrag von Fr. 458'956.--, der zu einem großen Teil in Wertschriften ausgerichtet wurde. Für die Ausrichtung des Liquidationsüberschusses bewilligte die Eidgenössische Steuerverwaltung am 25. März 1997 das Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer. In der von [A.] und ihrem - inzwischen verstorbenen - Ehemann unterzeichneten und am 29. Juli 1997 eingereichten Steuererklärung 1997/98 unterließen es die Steuerpflichtigen, den Liquidationsüberschuss als Einkommen zu deklarieren. Die Kantonale Steuerverwaltungskommission Nidwalden leitete daraufhin ein Strafsteuerverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung ein und büßte [A.] mit einer Verfügung vom 5. Juni 2000 mit einer Buße von Fr. 13'254.20. Gegen diese Verfügung erhob [A.] Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, welches die Beschwerde mit Urteil vom 6. August 2001 gutgeheißen und die Bußenverfügung aufgehoben hat. Das kantonale Steueramt Nidwalden erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass zwar objektiv der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt war, da [A.] den Liquidationsüberschuss nicht als Einkommen deklariert hatte. Allerdings konnte der subjektive Tatbestand des Vorsatzes nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Zwar hätte [A.] die korrekte Deklaration des…