Erwägungen

In diesem Fall geht es um den Auskunftsanspruch und das Einsichtsrecht eines Aktionärs gegenüber der Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist. Die [A. AG] , die rund 47% der Aktien der [B. AG] hält, verlangte an der Generalversammlung der [B. AG] Auskunft über verschiedene Themen, insbesondere ein der "[D.] " gewährtes Darlehen, die Bildung und Auflösung stiller Reserven sowie den Zeitaufwand und die Honorare der Revisoren. Da die Antworten des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle die [A. AG] nicht zufriedenstellten, reichte sie Klage ein, um Auskunft und Einsicht in Geschäftsunterlagen zu erhalten.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage teilweise ab. Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Frage, ob der Aktionär seinen Auskunftsanspruch nach Art. 697 OR verwirkt hat, weil er die Klage nicht innerhalb von zwei Monaten seit der Generalversammlung erhoben hat. Es kam zum Schluss, dass es keine gesetzliche Verwirkungsfrist gibt und der bloße Zeitablauf allein keinen Rechtsmissbrauch begründet.

Hinsichtlich des Auskunftsrechts über das der "[D.] " gewährte Darlehen entschied das Bundesgericht, dass dieses Darlehen als Teil der Konzernrechnung der [B. AG] ein zulässiger Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist. Die Beklagte konnte ihre Verweigerungsgründe nicht überzeugend darlegen, da es sich nicht um ein absolutes Geschäftsgeheimnis handelt.

Dagegen wies das Bundesgericht die Berufung der Klägerin gegen die Ablehnung ihrer…