Erwägungen

Der FC [X.] ist ein Fussballverein, der bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Mehrwertsteuerpflichtige registriert ist. Die Eidgenössische Steuerverwaltung erliess verschiedene Ergänzungsabrechnungen, mit denen sie Steuernachforderungen geltend machte. Der FC [X.] erhob Beschwerde gegen diese Entscheide bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission, die die Beschwerde jedoch abwies. Daraufhin führte der FC [X.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Sponsoringeinnahmen dann der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn damit ein Leistungsaustausch verbunden ist. Dabei ist es unerheblich, ob ein rechtlicher Anspruch auf die Gegenleistung besteht oder ob Leistung und Gegenleistung wertmässig in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Entscheidend ist, dass die Werbeleistungen des Vereins mit den Leistungen der Sponsoren verknüpft und durch diese verursacht sind. Eine Aufteilung in einen steuerbaren Werbeleistungsanteil…