Erwägungen
Der Beschwerdegegner [B.] war mit 8 Aktien an der [X. AG] beteiligt, deren übrige Aktien von seinem Bruder und seiner Schwester gehalten wurden. Mit Gesellschaftsbeschluss vom 17. Mai 1996 wurde die [X. AG] aufgelöst und [B.] als Liquidator eingesetzt. Der Liquidationsüberschuss im Betrag von CHF 458'956.-- wurde teilweise in Wertschriften ausgerichtet. [B.] deklarierte den Liquidationsüberschuss in seiner Steuererklärung 1997/98 nicht als Einkommen. Das kantonale Steueramt Nidwalden leitete daraufhin ein Nach- und Strafsteuerverfahren ein und auferlegte [B.] eine Nachsteuer und Steuerbusse für die direkte Bundessteuer. [B.] erhob dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, welches die Beschwerden gutgeheissen und die Nachsteuer- und Bussenverfügungen aufgehoben hatte. Das kantonale Steueramt Nidwalden erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Liquidationsüberschuss im Bemessungsjahr 1996 als Einkommen steuerbar war, da [B.] den Anspruch darauf spätestens am 16. Oktober 1996 erworben hatte. Da [B.] den Überschuss nicht als Einkommen deklariert hatte, war die Veranlagung unvollständig. Die Steuerbehörde konnte den Liquidationsüberschuss jedoch nicht ohne Weiteres als bekannt voraussetzen, da [B.] zwar die Beteiligung an der [X. AG] und deren Liquidation offengelegt, den Liquidationsüberschuss selbst aber nicht als Einkommen deklariert hatte. Damit ist eine Nachsteuer zu erheben.
Hinsichtlich der Steuerhinterziehung führt das Bundesgericht aus, dass [B.] als…