Erwägungen

Die [A.] Immobilien AG hatte zwei notleidende Gesellschaften, die [D. AG] und die [E. AG] , übernommen. Das kantonale Steueramt kam zum Schluss, dass die Aktiven dieser Gesellschaften in den Fusionsbilanzen überbewertet waren und die [A.] Immobilien AG dadurch ihrem Alleinaktionär [B.] eine geldwerte Leistung erbracht habe. Daraufhin nahm das Steueramt Korrekturen an der Gewinn- und Kapitalsteuerveranlagung der [A.] Immobilien AG für die Jahre 1995 und 1996 vor. Die [A.] Immobilien AG sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich, der die Korrekturen des Steueramts grösstenteils bestätigte.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Buchwerte der übernommenen Gesellschaften tatsächlich über dem Verkehrswert der Aktiven lagen, was eine Überbewertung darstellte. Diese Überbewertung ist durch eine Bilanzberichtigung zu Lasten des Eigenkapitals zu beseitigen. Die von den Steuerbehörden vorgenommene Aufrechnung der Wertberichtigungen auf den übernommenen Liegenschaften ist damit gerechtfertigt. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass es sich aus Sicht der [A.] …