Erwägungen
Die Beschwerdeführer, Dr. med. [A.] und seine Ehefrau [B.] , waren in den Jahren 1997 und 1998 neben ihrer Haupttätigkeit als Arzt bzw. Praxishilfe auch im Wertschriftenhandel aktiv. Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte sie daraufhin per 1. Januar 1997 zu einer Zwischenveranlagung wegen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als gewerbsmässige Wertschändler. Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerdeführer zwar eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im Wertschriftenhandel ausübten und die daraus erzielten Gewinne als steuerbares Erwerbseinkommen gelten, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung jedoch nicht erfüllt waren, da es sich lediglich um eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit handelte. Daher wurde der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen wie Wertpapieren als Erwerbseinkommen gelten, wenn der Steuerpflichtige dabei eine Tätigkeit entfaltet, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Indizien dafür sind etwa die systematische und planmässige Art des Vorgehens, die Häufigkeit der Transaktionen, die kurze Besitzdauer, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse. Im vorliegenden Fall erfüllten die Beschwerdeführer diese Kriterien, weshalb ihre Wertschriftengeschäfte als gewerbsmässiger Handel und die daraus erzielten Gewinne als steuerbares Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind.Allerdings waren die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung nicht erfüllt, da die Beschwerdeführer weiterhin ihre Haupttätigkeit als Arzt bzw. Praxishilfe ausübten und die Wertschriftengeschäfte lediglich…